Schonzeit, Genehmigung, Haftung, Sturmschäden: die wichtigsten Regeln und Tipps für Baumbesitzer in München – kurz und verständlich.
Fällzeit & Schonzeit
Wann darf man Bäume fällen?
Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 BNatSchG) schützt brütende Vögel und andere Tiere: Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes, Hecken und Gebüsche abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Erlaubt bleiben in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte, etwa das Entfernen von Totholz oder ein leichter Rückschnitt des jährlichen Zuwachses. Starke Rückschnitte und Fällungen werden in die Fällzeit von Oktober bis Februar gelegt.
Ausnahmen
Gefahr im Verzug: Ist ein Baum nach einem Sturm bruchgefährdet, darf er zur Gefahrenabwehr auch im Sommer gesichert oder entfernt werden.
Hausgärten: Für Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen gelten teils Sonderregeln. Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt aber immer – ein Baum mit besetztem Nest oder Fledermausquartier darf nicht gefällt werden.
Behördliche Genehmigung: In begründeten Fällen kann die Naturschutzbehörde eine Befreiung erteilen.
Unser Tipp: Planen Sie Fällungen für den Herbst schon im Sommer. Die Termine zwischen Oktober und Februar sind begehrt.
Genehmigungen
Baumschutzverordnung München: Brauche ich eine Genehmigung?
In der Landeshauptstadt München regelt die Baumschutzverordnung, welche Bäume geschützt sind. Geschützt sind in der Regel Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in 100 cm Höhe über dem Boden. Das gilt auch auf Privatgrundstücken.
Wer einen geschützten Baum fällen oder stark zurückschneiden möchte, braucht vorher eine Genehmigung der Stadt. Häufig wird dabei eine Ersatzpflanzung auferlegt.
So gehen Sie vor
Stammumfang in 1 m Höhe messen – ein Maßband genügt.
Fotos machen: den ganzen Baum, den Stammfuß, sichtbare Schäden.
Antrag bei der Landeshauptstadt München stellen, mit Begründung (z. B. Krankheit, Bruchgefahr, Bauvorhaben).
Bescheid abwarten – erst dann fällen.
Die Gemeinden im Umland haben teils eigene Satzungen mit anderen Grenzwerten – oder gar keine. Wir klären das bei der Besichtigung für Sie und liefern Fotos und Angaben für Ihren Antrag.
Ungenehmigte Fällungen geschützter Bäume können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Im Zweifel: vorher fragen.
Haftung
Verkehrssicherungspflicht: Wer haftet, wenn ein Baum umstürzt?
Grundstückseigentümer müssen dafür sorgen, dass von ihren Bäumen keine vermeidbare Gefahr ausgeht. Stürzt ein Baum auf das Auto des Nachbarn oder verletzt einen Passanten, kann der Eigentümer haften – wenn er erkennbare Schäden übersehen hat.
Was „erkennbar“ ist, entscheidet im Streitfall oft die Frage, ob der Baum regelmäßig kontrolliert wurde. Für Gewerbe, Hausverwaltungen und Kommunen hat sich die FLL-Baumkontrollrichtlinie als Maßstab etabliert.
Was Sie tun können
Bäume nahe Wegen, Straßen, Spielplätzen und Gebäuden regelmäßig ansehen lassen.
Kontrollen und Maßnahmen dokumentieren – mit Datum und Fotos.
Nach Stürmen gezielt auf neue Schäden prüfen.
Baumgesundheit
Warnzeichen: Ist mein Baum gefährlich?
Nicht jeder kranke Baum ist sofort gefährlich – aber diese Anzeichen sollten Sie ernst nehmen und fachlich prüfen lassen:
Pilzfruchtkörper am Stammfuß oder am Stamm – oft ein Zeichen für Fäule im Inneren.
Risse im Stamm oder in großen Astgabeln.
Totholz in der Krone, besonders über Wegen, Terrassen und Dächern.
Eine neue Schieflage oder ein angehobener Wurzelteller nach Sturm.
Hohlstellen, abgelöste Rinde oder ausfließender Saft.
Schüttere, früh verfärbte Krone im Vergleich zu Nachbarbäumen.
Schicken Sie uns Fotos dieser Stellen – oft können wir schon daran einschätzen, wie dringend eine Besichtigung ist.
Notfall
Nach dem Sturm: die richtigen Schritte
Abstand halten. Umgestürzte oder angebrochene Bäume stehen unter Spannung und können sich plötzlich bewegen.
Bitte nicht selbst zur Motorsäge greifen. Die meisten schweren Unfälle nach Stürmen passieren beim Aufarbeiten von Sturmholz durch Laien.
Bauen
Bäume auf Baustellen schützen
Die meisten Bäume sterben auf Baustellen nicht durch die Säge, sondern Jahre später – weil ihre Wurzeln verdichtet, abgerissen oder überschüttet wurden. Die DIN 18920 beschreibt, wie Bäume während Baumaßnahmen geschützt werden.
Schutzzaun um den Wurzelbereich – in der Regel Kronentraufe plus 1,5 m.
Keine Lagerung von Material und kein Befahren im Wurzelbereich.
Stammschutz mit Bohlen, wo Maschinen nah vorbeimüssen.
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und Satzungen sowie Auskünfte der zuständigen Behörden.
Lassen Sie uns Ihren Baum ansehen
Beschreiben Sie kurz, worum es geht. Wir antworten per E-Mail, vereinbaren einen Besichtigungstermin und schicken Ihnen danach ein schriftliches Angebot.